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Anlage 5: Beitragsordnung des Blinden- und Sehbehindertenvereins Schleswig-Holstein e. V., beschlossen durch den Vorstand am 11.04.2023, redaktionell überarbeitet im April und der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2023 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt


  1. Grundsätzliches. Die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge sind für die Existenz und Arbeitsfähigkeit des Vereins unverzichtbar. Ihre Bemessungshöhe ist so niedrig wie möglich, aber so hoch wie unverzichtbar nötig festzusetzen.
  2. Sorgfaltspflicht. Die Organe des Vereins gehen mit den Mitgliedsbeiträgen sorgfältig und transparent um. Wie die Mitgliedsbeiträge eingesetzt werden, ist ausdrücklich darzustellen in der jährlichen Berichterstattung des Vorstands.
  3. Beitragsbemessung. Die Höhe des Regelbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Regelbeitrag wurde durch die Mitgliederversammlung vom 10.06.2023 auf XXX,XX € festgelegt.
  1. Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Regelbeitrag (100 % = XXX,XX €).
  2. Fördernde Mitglieder zahlen mindestens den halben Regelbeitrag (50 % = XX,XX € Mindestbeitrag).
  3. Kinder, sind gemäß § 5.2 der Satzung beitragsfrei
    (0,0 %). Diese Mitgliedschaft dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder solange die Eltern nach bürgerlichem Recht Betreuer sind.
  4. Die Elternmitgliedschaft entspricht einer ordentlichen Mitgliedschaft. Hier gilt also der volle Regelsatz.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
    (0,0 %).
  6. Die Rechte und Pflichten der kooperativen Mitglieder einschließlich ihrer Mitgliedsbeiträge werden in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung geregelt.
  1. Beitragsjahr. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird per Lastschrift eingezogen. Im Beitrittsjahr wird er monatlich anteilig erhoben.
  2. Ausscheiden aus dem Verein. Beim Austritt aus dem Verein gilt § 4 (3) der Satzung, wonach der Austritt nur zum Jahresende möglich ist. Eine anteilige Rückerstattung von gezahlten Jahresbeiträgen ist im Austrittsfall nicht vorgesehen.
  3. Einzug. Der Mitgliedsbeitrag wird per SEPA-Lastschriftverfahren durch die Geschäftsstelle zum Ende des 1. Quartals eingezogen. Kosten für Rücklastschriften durch mangelnde Kontodeckung werden zusätzlich berechnet, daher sind die Mitglieder gehalten, für eine ausreichende Deckung ihres Bankkontos Sorge zu tragen.
  4. Ausnahmeregelungen kann der Vorstand im Einzelfall beschließen.
  5. Inkrafttreten. Diese Beitragsordnung tritt in Kraft mit Eintrag der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Neufassung der Satzung ins Vereinsregister. Wirksam wird sie mit Beginn des Geschäftsjahres 2024.


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Erstellt: 07.05.2023 16:00   Aktualisiert: 07.05.2023 18:00
Autor: Jürgen Trinkus